Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist äußerst praxisrelevant und bei Unternehmen durchaus „gefürchtet“. Die Ressourcen, die bereitgestellt werden müssen, um eine adäquate Auskunft zu erteilen, sind sehr umfangreich und können ganze Abteilungen tagelang lahmlegen. Missbräuchliche Auskunftsersuchen müssen nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO nicht erfüllt werden. Verschiedene Gerichte haben sich in den letzten Monaten mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs befasst und sich gegen Auskunftsansprüche aus datenschutzfremden Zwecken positioniert. Nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO bezweckt das Auskunftsrecht nämlich, dass sich ein Betroffener der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst werden kann und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Verarbeitung überprüfen kann (so z.B. das LAG Sachsen, das LG Wuppertal, das LG Detmold, das OLG Hamm und das OLG Dresden). „Sachfremde“ (aber legitime) Gründe sollen gerade nicht vom Schutzzweck des Anspruchs umfasst sein. In der Praxis machen aber gerade Auskunftsersuchen mit offensichtlich datenschutzfremder Zielrichtung den Hauptteil der Ansprüche aus: so wollen Betroffene häufig in (arbeitsrechtlichen) Verfahren ihre Positionen vor Gericht stärken und bessere Verhandlungspositionen für sich schaffen. Dies sind aber keine primären datenschutzrechtlichen Motive.
Der BGH tendiert nun mit seinem Vorlagebeschluss zu einer weiter gefassten Auslegung des Auskunftsanspruchs, da seiner Ansicht nach keine Gründe für eine derart einschränkende Auslegung des Auskunftsanspruchs auf einen primär datenschutzrechtlichen Schutzzweck ersichtlich sind. Auf eine Motivation des Betroffenen in irgendeiner konkreten Hinsicht kann es laut BGH nicht ankommen, da der Zweck, dass der Betroffene sich „der Datenverarbeitung bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann“ auch erreicht wird, wenn der Auskunftsanspruch aus datenschutzfremden – aber legitimen - Gründen erfolgt.
Sachverhalte dieser Art kommen häufig vor und sind bislang höchst umstritten. Die deutschen Instanzgerichte haben bislang - mit unserer Ansicht nach überzeugenden Argumenten - gerade gegenläufig zum BGH entschieden. Diese Frage ist daher von großem Interesse. Da diese Frage bisher durch den EuGH nicht geklärt ist und auch nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, legte der BGH diese am 29.03.2022 (Az: VI ZR 1352/20) dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Diese Entscheidung kann mit Spannung erwartet werden, da hiermit für deutlich mehr Rechtssicherheit gesorgt werden wird.