Künstliche Intelligenz und das Urheberrecht


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Das System ChatGPT von OpenAI ist derzeit die sicherlich bekannteste Künstliche Intelligenz, aber sie ist beileibe nicht das einzige System dieser Art. Viele weitere Unternehmen haben bereits eigene Systeme angekündigt oder schon vorgestellt, wie z.B. Google mit ihrem System namens Gemini. Mit Künstlichen Intelligenzen lassen sich heute nicht nur Texte erstellen, inzwischen kann man mit vielen Systemen auch Bilder, Musikstücke, Videos und sogar Programmcode erstellen lassen.
Aber können die Systeme wirklich unbedenklich genutzt werden? Oder gibt es rechtliche Grenzen die man bei der Nutzung beachten sollte?

 

 

Welche rechtlichen Probleme können bei der Verwendung von Systemen mit Künstlicher Intelligenz auftreten?

Insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht stellen sich tatsächlich sehr viele rechtliche Probleme, die bei der Verwendung von KI-Systemen beachtet werden sollten.

Können etwa mit ChatGPT, Dall-E und Co generierte Texte, Bilder und andere Medien einen eigenen Urheberrechtsschutz erhalten? Kann also das Werk einer Künstliche Intelligenz Urheberrechtsschutz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz erhalten?
Können die generierten Inhalte das Urheberrecht anderer verletzen?
Und was sind die Folgen einer möglichen Urheberrechtsverletzung?

Aber auch im Hinblick auf den Daten- und Geheimnisschutz sollten KI-Systeme mit Vorsicht genutzt werden. Denn dort lauern ebenso verschiedene rechtliche Gefahren.
In diesem Artikel sollen aber nur die wichtigsten urheberrechtlichen Probleme bei der Verwendung von Künstlichen Intelligenzen betrachtet werden.
In einem weiteren Artikel werden wir dann auf die Probleme hinsichtlich des Daten- und Geheimnisschutzes eingehen.

 

 

Der Urheberrechtsschutz von KI Erzeugnissen

Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht grundsätzlich keine Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen vor, da das in Deutschland geltende Recht nur menschlich-geistiges Schaffen schützt.
Dieser kontinentaleuropäische Schöpfungsgrundsatz schützt mit dem Urheberrecht in erster Linie die Persönlichkeit des Urhebers. Es handelt sich also um ein menschenzentriertes Recht, welches auch als Urheberpersönlichkeitsrecht bezeichnet wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt das Werk eine eigene geistige Schöpfung eines Menschen dar, welches die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und darin die freie und kreative Entscheidung des Urhebers zum Ausdruck bringt.  

Das Gesetz ist insoweit eindeutig, da nach § 2 Abs. 2 UrhG nur eine persönliche geistige Schöpfung urheberrechtsfähig ist. Ebenso regeln § 7 und 11 – 14 UrhG den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Abhängigkeit des Rechts an der Person des Urhebers verdeutlicht sich auch in § 70 UrhG, wonach die Schutzdauer an die Lebenszeit des Urhebers geknüpft ist.  

Damit können die Erzeugnisse von Künstlichen Intelligenzen grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz nach dem deutschen Urhebergesetz erlangen, da keine menschliche und persönliche geistige Schöpfung gegeben ist.

 

 

Gibt es dennoch Sonderkonstellationen die einen Urheberrechtsschutz genießen können?

Tatsächlich sind ein paar Sonderkonstellationen denkbar, für den Fall, dass die Künstliche Intelligenz lediglich als technisches Hilfsmittel dient und die kreative Tätigkeit von einem Menschen ausgeht.
Die Tätigkeit des Menschen muss dabei die Schöpfungshöhe erreichen. Die menschliche Leistung muss also eine wahrnehmbare Form aufweisen, wobei die persönliche geistige Schöpfung eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität aufzuweisen hat. Erst ab dieser erreichten Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe oder Werkhöhe genannt), erlangt die Leistung Urheberrechtsschutz nach dem UrhG.

Dabei sind vor allem zwei Varianten denkbar:

a.    Die vom Nutzer an die Künstliche Intelligenz gemachten Eingaben (durch sog. „Prompts“) sind so detailliert (Schöpfungshöhe erreicht) und lassen die gedanklichen Züge des Nutzers erkennen, dass bereits dadurch ein eigener Urheberrechtsschutz entsteht.
Hierbei kann vor allem das Erreichen der notwendigen Schöpfungshöhe eine Schwierigkeit darstellen. Hierzu gehen aber die einzelnen Rechtsmeinungen auseinander.
Einige Meinungen gehen davon aus, dass die notwendige Schöpfungshöhe nur dann erreicht werden kann, wenn die künstliche Intelligenz als Hilfsmittel im Entstehungsprozess des Werkes nur eine untergeordnete Bedeutung einnimmt.  
Unzweifelhaft bleibt es dann bei der Urheberschaft des Künstlers, wenn dieser z.B. Grafikprogramme bedient und diese als technische Hilfsmittel für seine Schöpfung nutzt. Dies auch dann, falls die genutzten Programme durch Künstliche Intelligenzen unterstützt werden, wenn und soweit der Künstler dennoch konkrete Vorgaben hinsichtlich Stil, Maß und Inhalt des zu erstellenden Werkes macht. Das Programm oder die Künstliche Intelligenz stellt also lediglich ein Werkzeug in den Händen des Künstlers dar.

Bei einem System wie DALL-E (ebenso von OpenAI) kann hingegen nur ein Prompt, also eine textliche Eingabe zu einem ansonsten vollständig vom System erschaffenen Werk führen.
In diesem Fall kann nur der „Prompt“ urheberrechtlichen Schutz erhalten, da das darauffolgende Erzeugnis ansonsten vollständig von DALL-E erstellt wurde und die Künstliche Intelligenz aus demselben „Prompt“ stets neue (und ggf. andere) Ergebnisse erschafft.

b.    Alternativ könnte der Nutzer die von der Künstlichen Intelligenz generierten Erzeugnisse im Nachhinein derart umfassend umgestalten, dass die geänderten Inhalte eigenschöpferische Züge des Nutzers aufweisen und das entstandene Werk dadurch einen eigenen Urheberrechtsschutz erhält.
Aber auch hier muss die eigene persönliche-geistige Schöpfung derart umfassend sein, dass die Schöpfungshöhe erreicht wird.
Dazu muss die Bearbeitung über ein normales handwerkliches Können hinausgehen und auf besonderen Leistungen beruhen. Ist diese Schöpfungshöhe nicht erreicht, liegt lediglich eine Verfremdung vor.

 

 

Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung von KI Erzeugnissen

Das derzeit bekannteste System ChatGPT von OpenAI verwendete bisher als Trainingsdaten und Informationsmaterial öffentlich zugängliche Quellen. Das Unternehmen bemüht sich dabei - nach eigener Aussage- Urheberrechte zu respektieren. Dennoch sind einige Aspekte bei der Entwicklung und Verwendung von Künstlichen Intelligenzen, wie die genaue Einhaltung von Urheberrechten, weiterhin nicht abschließend geklärt. Insbesondere auch, da das Urheberrecht länderspezifisch ist und je nach Land, in welchem die Künstliche Intelligenz verwendet wird, sich unterschiedliche rechtliche Probleme und Ergebnisse ergeben können.

Für das deutsche Urheberrecht ist aber unstrittig, dass z.B. wortgetreue Wiedergaben von urheberrechtlich geschützten Texten eine Verletzung aufgrund einer rechtswidrigen Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG darstellen.

Ebenso könnten Urheberrechte verletzt werden, wenn der Nutzer in seinem eigenen „Prompt“ an die KI umfangreiche urheberrechtlich geschützte Texte oder Medien verwendet.


Was können die Folgen einer Urheberrechtsverletzung sein?

Findet eine solche rechtswidrige Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken statt (z.B. durch Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe oder Bearbeitung und Umgestaltung), kann der Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Dem vorangehen kann eine Abmahnung durch den Urheber.
Dies gilt z.B. auch für Presseverleger, die gegen eine widerrechtliche Verwendung ihrer Erzeugnisse aufgrund des geltenden Leistungsschutzrechtes vorgehen dürfen.