Darf der Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat überwachen?


Datenschutz |

Die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat kontrollieren und überwachen darf ist seit Jahre hoch umstritten.  

 

Das LAG Baden-Württemberg hat diese Frage als erstes Gericht seit Geltung der DSGVO nun entschieden und ein Überwachungsrecht des Datenschutzbeauftragten bejaht.

 


Bisherige Rechtsansicht des BAG

 

Das BAG hat in einem Urteil aus dem Jahr 1997 ein Kontrollrecht des Datenschutzbeauf-tragten gegenüber dem Betriebsrat abgelehnt.
Begründet hat dies das BAG damit, dass ein Kontrollrecht des Datenschutzbeauftragten mit der im BetrVG festgeschriebenen Unabhängigkeit des Betriebsrats vom Arbeitgeber nicht vereinbar sei. Der Datenschutzbeauftragte sei keine neutrale Stelle zwischen Arbeit-geber und Betriebsrat, sondern agiere auf Seiten des Arbeitgebers.

Später ließ das BAG in einem Urteil aus dem Jahr 2011 diese Fragen ausdrücklich offen. Teilweise wurde deshalb angenommen, das BAG habe seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Weitere Urteile des BAG gab es bislang aber nicht.

 


Rechtsansicht unter Geltung der DSGVO

 

Mit In-Kraft-Treten der DSGVO wurde diese Frage neu diskutiert.
Die überwiegende Ansicht geht nun davon aus, dass dem Datenschutzbeauftragten auch gegenüber dem Betriebsrat ein Kontrollrecht zusteht.

 

Die Neutralität des Betriebsrats, die im BetrVG verankert ist und die nach Ansicht des BAG entscheidend dafür ist, dass dem Datenschutzbeauftragten kein Kontrollrecht gegenüber dem Betriebsrat zusteht, spielt nach Geltung der DSGVO keine Rolle mehr.
Die DSGVO steht in der Normenhierarchie über dem BetrVG und stellt damit höherrangiges Recht dar. In der DSGVO sind keinerlei Ausnahmen dazu aufgenommen, dass bestimmte Bereiche von der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auszunehmen sind. Nach Art. 39 DSGVO hat der Datenschutzbeauftragte alle Bereiche des datenschutzrechtlich Verant-wortlichen zu überwachen und damit auch den Betriebsrat, da dieser Teil des Arbeitgebers und damit des Verantwortlichen ist, wie es nun auch in § 79a BetrVG gesetzlich festge-schrieben ist.

 

Exkurs: Gesetzliche Regelung des § 79a BetrVG
Durch die Regelung des § 79a BetrVG wurde gesetzlich festgeschrieben, dass es sich bei dem Betriebsrat um keinen eigenen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO handelt. Damit ist der Arbeitgeber Verantwortlicher für die Datenverarbeitung des Betriebsrats.

 


Weiterhin gibt es dennoch eine Mindermeinung, die an der Rechtsansicht des BAG aus dem Jahre 1997 festhält mit der Begründung, dass es sich bei dem Betriebsrat um einen eigenständigen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO handele.
Dieser Ansicht kann aber auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 79a BetrVG nicht mehr gefolgt werden.

 


Entscheidung des LAG Baden-Württemberg

 

Das LAG Baden-Württemberg hat sich in seinem Beschluss vom 20.05.2022 – 12 TaBV 4/21 zu dieser Frage wie folgt geäußert:

 

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat unterliegt unter Geltung der DSGVO dabei ohnehin der Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauf-tragten“.

 

Das Gericht hat damit ein Kontroll- und Überwachungsrecht des Datenschutzbeauftragten bejaht. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Überwachungsrecht zwar nicht aus dem § 79a BetrVG folgt. Allerdings wird es sowohl in § 79a S. 4 BetrVG als auch im Regierungs-entwurf dieses Gesetzes (BT-Drs. 19/28899, 22) vorausgesetzt.



Nach § 79a S. 4 BetrVG ist „[d]ie oder der Datenschutzbeauftragte […] gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen.“
Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung aus, dass sich die Stellung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38, 39 DSGVO richten und damit auch gegenüber dem Betriebsrat bestehen, da dieser Teil der verantwortlichen Stelle ist (vgl. BT-Drs. 19/28899, 22).  

 


Fazit

 

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist leider etwas kurz geraten. Bedauerli-cherweise führt es seine Gründe, warum der Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat kon-trollieren darf, nicht näher aus.

 

Dieses Thema wird auf jeden Fall weiterhin spannend bleiben und es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte, insbesondere das BAG, diese Frage in Zukunft entscheiden werden.