Dashcams im Straßenverkehr – datenschutzrechtlich möglich?
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Dashcams, auch als Autokameras oder Fahrzeugkameras bezeichnet, sind kleine Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht sind, um während der Fahrt Videoaufnahmen aufzuzeichnen. Obwohl Dashcams dazu beitragen können, Unfälle zu dokumentieren und als Beweismittel dienen können, gibt es einige datenschutzrechtliche Aspekte, die beachtet werden müssen.
Permanente Aufzeichnung:
Die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden betonen, dass eine permanente Aufzeichnung des öffentlichen Raums und anderer Verkehrsteilnehmer in der Regel als unzulässig betrachtet wird, da dies in die Privatsphäre von Einzelpersonen eingreifen kann. Eine Speicherung der gesamten Fahrtstrecke sollte daher nicht vorgenommen werden. Insbesondere, wenn die Löschung der Dateien erst dann eintritt, wenn die Speicherkarte vollgeschrieben ist. Im Kontext der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen, einschließlich sogenannter Dashcams, erfolgt die Beurteilung des Einsatzes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Gemäß dieser Regelung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist und dabei nicht die Interessen oder Grundrechte sowie Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies impliziert, dass die Interessen desjenigen, der eine Dashcam einsetzt, sorgfältig mit den Belangen der davon betroffenen Personen abgewogen werden müssen. Bei einer anhaltenden und grundlosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, meist unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, überwiegen. Diese können sich insbesondere auf ihr Grundrecht aus Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, welches jedem das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zuspricht. Dies beinhaltet das Recht des Einzelnen, sich frei in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne die Befürchtung haben zu müssen, ungewollt und ohne konkreten Anlass zum Objekt einer Videoüberwachung zu werden. Kontinuierlich aufzeichnende Dashcams erfassen fortlaufend und ohne konkreten Anlass personenbezogene Daten wie Kennzeichen anderer Verkehrsteilnehmer und Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten. Dadurch sind zahlreiche Verkehrsteilnehmer von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen, ohne über die Überwachung informiert zu sein oder sich dieser entziehen zu können. Das Interesse Betreibers der Dashcam, bei einem Verkehrsunfall Videoaufnahmen als Beweismittel zu haben, kann einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.
Daher kann nur eine anlassbezogene Aufzeichnung möglich sein (BGH Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17, Rn. 26). Dies würde bedeuten, dass ein Ringspeichersystem die vorhandenen Daten immer wieder überschreibt und damit im gleichen Zuge auch löscht. Tritt dann ein auslösendes Ereignis ein, sei ein Aufnahmezeitraum von ca. 30 Sekunden vor bis ca. 30 Sekunden nach dem auslösenden Ereignis noch im datenschutzrechtlichen Rahmen. Zusätzlich muss im Fall eines auslösenden Ereignisses geprüft werden, ob der aufgenommene Zeitabschnitt auch weiterverwendet werden soll. Stellt sich heraus, dass sich zum Beispiel kein Unfall ereignet hat und die Aufnahmen daher nicht für die vorgenommenen Zwecke verwendet werden, müssen diese Aufnahmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden unverzüglich gelöscht werden.
Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit:
Der Einsatz von Dashcams sollte den Grundsätzen der Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass die Aufzeichnungen nur für den spezifischen Zweck verwendet werden dürfen, für den sie installiert wurden (z. B. zur Dokumentation von Unfällen), und die Erfassung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein.
Transparenz:
Es wird durch die Aufsichtsbehörden betont, dass Fahrzeugbesitzer andere Verkehrsteilnehmer darüber informieren müssen, dass eine Dashcam im Einsatz ist. Dies kann durch gut sichtbare Aufkleber oder Hinweise im Fahrzeug geschehen.
Während der Datenerhebung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen obliegt es den Verantwortlichen, den von der Überwachung betroffenen Personen umfassende Informationen bereitzustellen. Der Gesetzgeber stellt dabei hohe Anforderungen und macht keine Unterscheidung zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher, sowie zwischen mobiler und stationärer Datenverarbeitung. Die Umsetzung dieser Anforderungen gestaltet sich insbesondere im Straßenverkehr als anspruchsvoll. Zu den erforderlichen Pflichtinformationen gehören der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen und Angaben zur Speicherdauer. Falls nicht alle Informationen gleichzeitig mitgeteilt werden können, muss auf die Fundstelle für weitere Pflichtangaben hingewiesen werden.
Die bereitgestellten Informationen müssen leicht zugänglich und ausreichend groß sein, um von anderen fahrenden Fahrzeugen wahrgenommen werden zu können. In einem konkreten Fall wurden verschiedene Flächen an Front, Heck und Seiten der Fahrzeuge gut sichtbar und lesbar gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung enthielt den Namen des Verantwortlichen, ein Piktogramm zur Videoüberwachung sowie eine kurze, leicht zu merkende Internetadresse. Über diese Internetadresse waren sämtliche erforderlichen Informationen abrufbar. Obwohl die Informationspflichten zum Zeitpunkt der Erhebung nicht vollständig erfüllt werden konnten, zeigt die Datenschutzaufsichtsbehörde kein Interesse daran, eine derart gestufte Vorgehensweise als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Im Inneren des Fahrzeugs müssen alle notwendigen Informationen vorhanden sein, sodass sie beispielsweise nach einem Unfall an die Beteiligten ausgehändigt werden können. Dazu gehören die Kontaktdaten des Verantwortlichen (wie Anschrift und E-Mail-Adresse), der Zweck der Videoüberwachung (z. B. Eigentumsschutz), das berechtigte Interesse an der Überwachung (z. B. Beweissicherung), die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO) und die Dauer der Datenspeicherung.
Beweiszwecke:
Einige Datenschutzaufsichtsbehörden sehen die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen zu Beweiszwecken, insbesondere bei Unfällen, als in engen Voraussetzungen solange dabei die Datenschutzprinzipien eingehalten werden. Daher ist allein die Tatsache, dass einige Gerichte Dashcam Aufnahmen als Beweismittel zulassen, datenschutzrechtlich nicht als Freibrief für einen dauerhaften Einsatz von Dashcams zu sehen
Insbesondere im Logistikbereich kann es für Unternehmen interessant sein, Fahrzeuge mit Dashcams auszustatten. Bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung sind aber viele Details zu beachten, um nicht in einen Bereich der unzulässigen Videoüberwachung zu rutschen.
Sprechen Sie uns bei weitergehenden Fragen gerne an!