Für viele Ärzte, Restaurants und andere Dienstleister sind die eigenen Bewertungen auf Google, Jameda, Yelp oder Sanego in den letzten Jahren immer wichtiger geworden.
Diesen wahrgenommenen Trend bestätigen auch Umfragen und Studien zu diesem Thema, wonach bis zu 85 % der Internetnutzer Online Bewertungen vertrauen und sich nicht nur beim Kauf von Produkten davon beeinflussen lassen, sondern auch bei der Auswahl von Ärzten, Restaurants etc.
Negative oder schlechte Bewertungen auf den wichtigsten Portalen wie Google (insbesondere Google Maps), Jameda oder Yelp können daher dem Geschäftsbetrieb und vor allem dem Neukundengeschäft massiv schaden.
Doch was kann ein Geschäftsinhaber machen, wenn der eigene Betrieb ungerechtfertigt negativ oder sogar mit Schädigungsabsicht schlecht bewertet wurde?
Kann ich eine Bewertung auf Google, Jameda und Co. löschen lassen?
Die kurze Antwort ist: Ja, Bewertungen können gelöscht werden.
Jedoch kann nicht nach Belieben die Löschung jeder Bewertung verlangt werden. Die Portalbetreiber müssen eine Bewertung nur dann löschen, wenn ein Rechtsverstoß vorliegt. Viele Portale löschen darüber hinaus aber auch, wenn die Bewertung gegen die portaleigenen Richtlinien verstößt.
Soweit diesbezüglich kein Verstoß gegeben ist, wird die Bewertung regelmäßig vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein und die Bewertung darf stehen bleiben.
Daher muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt und das Einleiten rechtlicher Schritte überhaupt sinnvoll ist.
Wann kann ich die Löschung einer Bewertung vom Portalbetreiber verlangen?
Unabhängig vom jeweiligen Portal gilt:
Liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, kann die Löschung einer Bewertung verlangt werden.
Hierbei gibt es vier Fallstricke die am häufigsten vorkommen, bei welchen eine Bewertung gegen das Gesetz verstößt und dementsprechend eine Löschung verlangt werden kann:
- Es liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Dies ist der Fall, wenn der Bewertende nachweislich nicht die Wahrheit sagt, z.B. indem falsche Fakten oder Tatsachen behauptet werden.
- Der Bewertende hat einzelne Personen beleidigt und/oder herabgewürdigt.
- Der Bewertende möchte gezielt den Ruf der bewerteten Person schädigen. Darunter fällt auch die sog. Schmähkritik, also die gezielte Kritik zum Zwecke der Rufschädigung.
- Es werden unzulässig Namen oder andere personenbezogene Daten genannt, wodurch ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vorliegt.
Kann/Sollte ich Bewertungen öffentlich kommentieren?
Eventuell sind aber gar keine rechtlichen Schritte notwendig. In manchen Fällen entscheiden sich die Bewerteten zu einer Stellungnahme auf dem Portal selbst. Doch ist das auch klug und worauf sollte man dabei achten?
Grundsätzlich steht es jedem Geschäftsinhaber frei die für Ihn abgegebenen Bewertungen zu kommentieren und Tatsachen ggf. richtig zu stellen.
Aber es muss strengstens darauf geachtet werden, nicht selbst durch die Kommentierung Gesetze und vor allem die Rechte des Bewertenden zu verletzen. Insbesondere das Datenschutzrecht und die berufsbezogenen Schweigepflichten sind strengstens zu beachten.
Sehr leicht kann zum Beispiel die Verletzung einer ärztlichen Schweigepflicht vorliegen. Denn sogenannte Berufsgeheimnisträger können sich sogar gemäß § 203 StGB strafbar machen, wenn Sie fremde Geheimnisse, die Ihnen im Rahmen Ihrer Berufsausübung als Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufs oder auch als Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, offenbaren.
Daher muss bei einer Kommentierung von Bewertungen strengstens darauf geachtet werden, dass keinerlei Details und Geheimnisse offengelegt werden, die von der beruflichen Schweigepflicht umfasst sind.
Im Falle einer ärztlichen Behandlung beginnt diese bereits mit dem Umstand, dass die jeweilige Person Patient des jeweiligen Arztes ist und erstreckt sich über alle Details der Behandlung sowie deren Abwicklung.
Es muss also zwingend darauf geachtet werden, dass keinerlei Details offenbart werden, die über das hinausgehen, was der Bewertende selbst durch seine eigene Bewertung zuvor offenbart hat.
Im Zweifel sollte daher entweder zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden oder die Kommentierung so allgemein wie möglich gehalten bzw. es sollte sogar ganz von einer Kommentierung abgesehen werden.