Verbraucherzentrale Bundesverband darf gegen Meta klagen


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Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) entschied mit Urteil vom 28.04.2022 (Az. C-319/20, dass Verbraucherschutzverbände gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben können.

 

Um was geht es in dem Verfahren?


Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.  („VZBV“) hat gegen die Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited („Meta“), eine Unterlassungsklage erhoben. Grund war, Meta hat auf ihrem sozialen Netzwerk „Facebook“ über das sog. "App-Zentrum" ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich gemacht. Der VZBV wirft Meta dabei vor, gegen Datenschutzrechte (insbesondere die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“)), Wettbewerbsschutzrechte und Verbraucherschutzrechte verstoßen zu haben.


Der Bundesgerichtshof („BGH“) war zuvor mit diesem Verfahren befasst und hielt die Klage des VZBV zwar für begründet, hatte aber Zweifel an deren Zulässigkeit.


Daher ersuchte der BGH den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage,


„ob die in …[in der DSGVO]… getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.“


Der BGH ersuchte durch das Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH die europarechtliche Auslegung der Frage, ob der VZBV überhaupt klagebefugt war. Insbesondere stellte sich die Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche abschließende Regelung durch die europäische DSGVO, eine nationale Regelung, welche die (Verbands-)Klagebefugnis des VZBV begründete, gesperrt sein könnte.  


Das Vorabentscheidungsverfahren dient dazu eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf europäisches Recht zu gewährleistet.

 

Was hat der EuGH entschieden?


Grundsätzlich weist der EuGH darauf hin, dass durch die DSGVO zwar eine vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen worden ist. Dennoch würden einige Bestimmungen der DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, zusätzliche Vorschriften auf nationaler Eben zu erlassen, welche die Art und Weise der Durchführung der Bestimmungen aus der DSGVO regeln können.

 

Dementsprechend stehen Regelungen aus der europäischen DSGVO einer nationalen Regelung zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden nicht entgegen.  


Folgerichtig durfte der VZBV von seiner Klagebefugnis (aus nationalem Recht) Gebrauch machen und dementsprechend Klage gegen Meta erheben.


Voraussetzung für eine Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden (wie dem VZBV) ist aber, dass der Verband einerseits im öffentlichen Interesse und zur Wahrung von Verbraucherinteressen tätig wird sowie andererseits der Klage eine mutmaßliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, unlautere Geschäftspraktiken oder ein Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze zu Grunde liegen. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss zudem eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte einer identifizierbaren natürlichen Person aus der DSGVO gegeben sein.


Keine Voraussetzung dagegen ist ein entsprechender Auftrag und eine (bekannte) tatsächliche Verletzung konkreter Rechte der betroffenen Personen, auf die sich die Klage stützen müsse.

 

Diese Auslegung diene insbesondere auch dem Ziel der DSGVO ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.