Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland?
Das Arbeitsgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland hat (Arbeitsgericht München, 12 Ga 62/21).
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten, die IT-Dienstleistungen im sicherheitsrelevanten Bereich erbringt, in deren Niederlassung in München tätig.
Ab Juni 2020 arbeitete die Klägerin pandemiebedingt im Home Office in München.
Im Mai 2021 beantragte sie, für den Zeitraum von einem Monat in der Wohnung ihres Lebensgefährten in der Schweiz arbeiten zu wollen. In der Schweiz unterhält die Beklagte keine Betriebe oder Niederlassungen.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab.
Am 1.7.2021 überarbeitete die Beklagte ihre Gesamtbetriebsvereinbarung Telearbeit. Dort wurde geregelt, dass „die nicht nur kurzfristige und gelegentliche mobile Arbeite aus dem bzw. im Ausland grundsätzlich nicht gestattet ist und in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Führungskraft und HR bedarf.“
Die Klägerin erhob Klage vor dem Arbeitsgericht München und beantragte, im Zeitraum vom 27.09. bis 22.10.2021 ihre Arbeitsleistung mobil aus der Schweiz erbringen zu dürfen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Entscheidung des Arbeitsgerichts München
Das Arbeitsgericht München hielt die Klage für unbegründet und lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ab.
Grundsatz: § 106 GewO
Nach § 106 GewO obliegt es dem Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten enthält keine Regelung, die der Klägerin gestattet auch aus dem Ausland arbeiten zu dürfen.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung Telearbeit regelt ein grundsätzliches Verbot mobiler Arbeit aus dem Ausland.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Telearbeit war im Fall der Klägerin auch anwendbar: Die Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung spricht zwar von Telearbeit, um die es der Klägerin nicht ging. Allerdings schließt nach Ansicht des Gerichts diese Überschrift nicht aus, dass auch andere verwandte Themen wie mobiles Arbeiten mitgeregelt werden.
Die Klägerin begehrte mobiles Arbeiten für einen Zeitraum von vier Wochen. Dieser Zeitraum ist nicht kurzfristig und stellte keine gelegentliche mobile Arbeit im Sinne der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung mehr dar. Damit war der Klägerin das von ihr gewünschte mobile Arbeiten ausdrücklich nicht erlaubt.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts München war das Ermessen der Beklagten nach § 106 GewO auch nicht so stark eingeschränkt, dass der Klägerin das mobile Arbeiten aus dem Ausland hätte erlaubt werden müssen.
Nicht nur gelegentliches und kurzzeitiges mobiles Arbeiten im Ausland löst rechtlich sehr viele Fragen in Spezialmaterien aus, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, diese ganz erheblichen Kosten für die Klärung dieser Fragen aufwenden zu müssen, insbesondere da es sich um eine rein im privaten Interesse der Arbeitnehmerin erfolgende Auslandsarbeit handelt.
Die Beklagte muss sich hier auch nicht auf eine Auskunft einer ausländischen Behörde, die der Arbeitnehmerin bescheinigte, dass das mobile Arbeiten für die Klägerin in der Schweiz „unbedenklich“ sei, verweisen lassen. Dies gewährt der Beklagten nicht mit ausreichender Sicherheit, dass der Sachverhalt hier vollumfänglich geprüft wurde.
Praxishinweise
Ein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland besteht nicht. Ein solcher kann sich nur aus einer Betriebsvereinbarung oder den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
In der Praxis ist es wichtig, in der Betriebsvereinbarung oder – falls es keinen Betriebsrat gibt - in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zum mobilen Arbeiten klar zu regeln, ob mobiles Arbeiten im Ausland erlaubt ist oder nicht.
Deutsches Recht gilt grundsätzlich nicht im Ausland. Auf Grund der vielen Hürden, die das mobile Arbeiten im Ausland deshalb in arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht mit sich bringt, ist es für den Arbeitgeber ratsam, mobiles Arbeiten im Ausland nicht zu gestatten.
Wenn es ein Arbeitgeber dennoch ermöglichen möchte, sollten die rechtlichen Probleme unbedingt vorab geklärt werden und die Modalitäten zum mobilen Arbeiten im Ausland klar geregelt werden.