Aufhebungsvertrag – sofortige Unterzeichnung kein Verstoß gegen Gebot des fairen Handelns

Mittels eines Aufhebungsvertrages können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einigen.

Bei einem Aufhebungsvertrag muss immer das „Gebot des fairen Handelns“ berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn eine Partei eine psychische Drucksituation schafft, die der anderen Partei eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages unmöglich macht (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18).


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 - darüber zu urteilen gehabt, ob ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Handelns vorliegt, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die sofortige Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages verlangt.


Sachverhalt

Die Klägerin war als Teamkoordination Verkauf im Bereich Haustechnik bei der Beklagten beschäftigt.
Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten führten unter Beisein eines von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts für Arbeitsrecht im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch. In diesem Gespräch warfen sie der Klägerin vor, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Klägerin wurde auf Grund dieses Verhaltens ein Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt.  
Nach einer zehnminütigen Pause, in der alle drei Beteiligten schweigend am Tisch saßen, unterzeichnete die Klägerin diesen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vorsah.

Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag fristgerecht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.  


Die Klägerin erhob Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2019 hinaus. Sie behauptet, dass ihr für den Fall, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, mit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie der Erstattung einer Strafanzeige seitens der Beklagten gedroht wurde. Ihrer Bitte, um eine längere Bedenkzeit sei nicht entsprochen worden.


Das Arbeitsgericht Paderborn sah die Klage als begründet an, das Landesarbeitsgericht Hamm hielt sie für unbegründet.

 

Entscheidung des BAG

Das BAG sah den Aufhebungsvertrag als wirksam geschlossen an.
Damit endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.11.2019 und die Klage der Klägerin ist unbegründet.


Keine widerrechtliche Drohung

Nach Ansicht des BAG ist der Aufhebungsvertrag wirksam abgeschlossen worden.  
Für ein Anfechtungsrecht der Klägerin fehlt es hier an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung.
Der Sachverhalt war hier so gelagert, dass bei dem Verhalten der Klägerin der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Betracht gezogen werden durfte.


Sofortige Entscheidung kein Verstoß gegen Gebot des fairen Handelns

Das BAG bestätigte auch die Ansicht des LAG, dass die Beklagte nicht unfair gehandelt hat und nicht gegen das Gebot des fairen Handelns verstoßen hat.
Der Geschäftsführer der Beklagten sowie der Rechtsanwalt haben auf die Klägerin keinen psychischen Druck ausgeübt, der ihr eine freie und überlegt Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert hat.
Dadurch, dass der Klägerin der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme/Unterzeichnung angeboten wurde, wurde ihre Entscheidungsfreiheit nicht verletzt.

 

Fazit

Die Entscheidung des BAG macht für die Praxis deutlich, dass ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Handelns nur in Ausnahmefällen vorliegt. Ob einer solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und muss unter Betrachtung der Gesamtumstände geprüft werden.
Interessant ist im vorliegenden Fall, dass die Gesamtumstände, d.h. die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag der Klägerin vorher nie angekündigt wurde, ihr keine Möglichkeit eingeräumt wurde, Rechtsrat einzuholen etc., keine Berücksichtigung finden und nach Ansicht des BAG nicht zu der Annahme führen, dass psychischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wurde.

Beitrag vom 25.03.2022